opencaselaw.ch

RR 1997 026

Regierungsrat — RR 1997 026

Zg Regierungsrat · 1997-08-26 · Deutsch ZG

§§ 44 Abs. 2, 58, 60 Abs. 1 G über den Feuerschutz vom 15. Dezember 1994 (Feuerschutzgesetz; BGS 722.21); Art. 23 Abs. 1, 24 Abs. 1 ZGB; Art. 4 Abs. 2 BG über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger vom 24. Juni 1977 (ZUG; SR 851.1); §§ 25, 28 Abs. 2, 41 Abs. 1 VRG; Ziff. 1 KRB über die Gebühren in Verwaltungs- und Zivilsachen vom 11. März 1974 (Verwaltungsgebührentarif; BGS 641.1). – Feuerwehrersatzabgabe. – Formelles (E. 1): Auswirkungen des zivilrechtlichen auf den unterstützungsrechtlichen Wohnsitz, Eintreten.- Materielles (E. 2): Konkrete Bestimmung des massgebenden zivilrechtlichen Wohnsitzes. – Kosten und Entschädigungen (E. 3 und 4); Endgültiger Entscheid des Regierungsrates (E. 5).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

§§ 44 Abs. 2, 58, 60 Abs. 1 G über den Feuerschutz vom 15. Dezember 1994 (Feuerschutzgesetz; BGS 722.21); Art. 23 Abs. 1, 24 Abs. 1 ZGB; Art. 4 Abs. 2 BG über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger vom

24. Juni 1977 (ZUG; SR 851.1); §§ 25, 28 Abs. 2, 41 Abs. 1 VRG; Ziff. 1 KRB über die Gebühren in Verwaltungs- und Zivilsachen vom 11. März 1974 (Verwaltungsgebührentarif; BGS 641.1). – Feuerwehrersatzabgabe. – Formelles (E. 1): Auswirkungen des zivilrechtlichen auf den unterstützungs- rechtlichen Wohnsitz, Eintreten.- Materielles (E. 2): Konkrete Bestimmung des massgebenden zivilrechtlichen Wohnsitzes. – Kosten und Entschädigun- gen (E. 3 und 4); Endgültiger Entscheid des Regierungsrates (E. 5) Erwägungen:

1. Vorliegend geht es um eine Beschwerde gegen einen Entscheid betref- fend Feuerwehrersatzabgabe. Gemäss § 60 Abs. 1 des Gesetzes über den Feuerschutz vom 15. Dezember 1994 (BGS 722.21) kann gegen Entscheide des Gemeinderates innert 20 Tagen Verwaltungsbeschwerde beim Regie- rungsrat erhoben werden. Die vorliegende Beschwerde ist fristgerecht und an die zuständige Instanz erhoben worden. Auf das Beschwerdeverfahren sind gemäss § 58 des Feuerschutzgesetzes die Bestimmungen des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 1. April 1976 (Verwal- tungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 162.1) anwendbar. Nach § 41 Abs. 1 VRG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch einen Entscheid in seiner Rechtsstellung betroffen ist. Diese Voraussetzung ist nach Auffassung des Gemeinderates von X. (Kanton Zug) vorliegend nicht erfüllt. Es trifft zwar zu, dass dem Begehren des Beschwerdeführers um Aufhe- bung der Feuerwehrersatzabgabe im Wiedererwägungsbeschluss vom 18. Februar 1997 entsprochen wurde. Im Beschlussesdispositiv wurde indessen festgehalten, dass sich der tatsächliche Wohnsitz des Beschwerdeführers in Genf befinde, und der Beschwerdeführer sowie seine Ehefrau wurden aufge- fordert, ihre Meldeverhältnisse unverzüglich den tatsächlichen Wohnverhält- nissen anzupassen, sich mithin in X. ab- und in Genf anzumelden. Durch die Ziffern 1 und 2 des Wiedererwägungsbeschlusses wurde daher die Frage, ob der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz im Sinne von Art. 23 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB) in X. hat, verneint. Diese Feststellung hat eine prä- judizielle Wirkung auf die Frage, wo sich der für die Sozialhilfe massgeben- de Wohnsitz des Beschwerdeführers befindet, begründet doch die polizeili- che Anmeldung an einem Ort die gesetzliche Vermutung, dass eine Person an diesem Ort auch ihren unterstützungsrechtlichen Wohnsitz hat (Art. 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger vom 24. Juni 1977, ZUG, SR 851.1). Überdies ist die Frage des Wohnsitzes im ZGB und im ZUG analog geregelt. Da der Beschwerdeführer geltend macht, er habe seinen Wohnsitz in X., ist er durch den Wiedererwä- gungsbeschluss des Gemeinderates X. als mindest mittelbar beschwert zu betrachten, auch wenn es vorliegend um die Frage der Feuerwehrersatzabga- 285

be und nicht um die Abklärung des unterstützungsrechtlichen Wohnsitzes geht. Der Beschwerdeführer ist daher zur Beschwerde legitimiert. Nachdem auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2. Nach Meinung des Gemeinderates X. ist der Beschwerdeführer deshalb nicht feuerwehrersatzpflichtig, weil er den Mittelpunkt seiner Lebensverhält- nisse in Genf habe und sich sein Wohnsitz gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB somit nicht in X. befinde. Streitig ist vorliegend der zivilrechtliche – nicht der für- sorgerechtliche – Wohnsitz, wobei der unterstützungsrechtliche dem zivil- rechtlichen Wohnsitz weitgehend entspricht, so dass für die Wohnsitzfrage Rechtsprechung und Lehre zum ZGB auch für den Unterstützungswohnsitz massgebend sind (vgl. Werner Thomet, Kommentar zum Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG), Zürich 1994, S. 65, Rz 95). Gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Gefor- dert ist somit zum einen das faktische Verweilen, die physische Anwesenheit an einem bestimmten Ort. Zudem muss sich die betreffende Person auf unbestimmte Zeit an diesem Ort aufhalten wollen, und dies muss auch durchführbar sein. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Absicht des Verbleibs nachträglich ändert, sofern nicht ein nur vorübergehender Aufenthalt beab- sichtigt war. Entscheidend ist, auf welche Absicht die erkennbaren äusseren Umstände schliessen lassen, nicht aber der innere Wille einer Person (vgl. W. Thomet, a.a.O., S. 66f., Rz 97). Die polizeiliche Anmeldung gilt dabei als ein Indiz, aus welchem sich nicht zwingend auf einen Wohnsitz im Sinne des Zivilgesetzbuches schliessen lässt (vgl. Hans Michael Riemer, Personen- recht des ZGB, Bern 1995, S. 88, Rz 186). Die polizeiliche Anmeldung begründet indessen im ZUG eine gesetzliche Vermutung für den Wohnsitz (Art. 4 Abs. 2 ZUG). Die Absicht des dauernden Verbleibs kann bereits dann bejaht werden, wenn diese Absicht nur einmal nach aussen erkennbar gewesen ist. Selbst wenn sich später herausstellt, dass sich das dauernde Ver- bleiben nicht verwirklicht hat, kann ein Wohnsitz im Sinne von Art. 23 ZGB begründet worden sein (vgl. Riemer, a.a.O., S. 88, Rz 187). Bestehen Bezie- hungen zu mehreren Orten, gilt jener Ort als Wohnsitz, "den eine Person nach Massgabe ihres äusseren Verhaltens zum Mittel- oder Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen gemacht hat" (Riemer, a.a.O., S. 87 Rz 184). Nach Art. 24 Abs. 1 ZGB bleibt der einmal begründete Wohnsitz einer Person bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes bestehen. Entsprechend § 44 Abs. 2 des Feuerschutzgesetzes sind für die Berechnung und den Bezug der Ersatz- abgabe – mithin auch für die Beurteilung der Wohnsitzfrage – die Verhältnis- se am 1. Juli 1996 massgebend. Zwar sind der Beschwerdeführer und seine Ehefrau in X. angemeldet. Trotzdem ist im vorliegenden Fall unter Würdigung aller objektiv erkenn- 286

baren Umstände davon auszugehen, dass sich der Wohnsitz des Beschwer- deführers nicht in X. befindet. Wie sich aus den Akten ergibt, zogen der Beschwerdeführer und seine Ehefrau am 8. September 1995 nach X. Als Adresse gab der Beschwerdeführer die ...strasse 4 an, wo sein Sohn und seine Schwiegertochter eine – von ihnen auch bewohnte – Wohnung gemietet haben. Bereits im Oktober 1995 mietete der Beschwerdeführer in Genf eine Wohnung, da ihm dort eine Arbeitsstelle versprochen worden war. Bis zum 10. Juli 1996 wurde der Beschwerdeführer in Monaco eingear- beitet. Es war vorgesehen, dass er nach der Einarbeitung das Büro der Fir- ma U. in Genf übernehmen sollte. Dazu kam es indessen nicht, da diese Firma beschlossen hatte, ihr Büro in Genf aufzugeben. Der Beschwerde- führer hatte sich in X. nicht abgemeldet, mit der Begründung, er habe erst die Probezeit abwarten wollen. Indem der Beschwerdeführer für sich und seine Ehefrau in Genf eine Wohnung gemietet hatte, in der Absicht, dort nach seiner Einarbeitung in Monaco eine Stelle anzutreten, hat er nach aus- sen erkennbar seine Absicht bekundet, sich in Genf niederzulassen. Entge- gen der Meinung des Beschwerdeführers ist es für die Frage des Wohnsit- zes unerheblich, ob er sich freiwillig entschlossen hatte, nach Genf zu ziehen, oder ob er zu diesem Schritt wegen der Arbeitssituation gedrängt worden war (vgl. Eugen Bucher, Berner Kommentar, Die natürlichen Perso- nen, 1. Teilband: Art. 11-26 ZGB, 3. Auflage, Bern 1975., N 26 zu Art. 23 ZGB). Zu berücksichtigen ist ferner, dass auch die Ehefrau des Beschwerde- führers in Genf wohnte, sind doch gemäss Beschwerdeschrift beide nach Genf gezogen und "sitzen dort notgedrungen fest". Die im Schreiben vom

7. Oktober 1997 an das Sozialamt der Gemeinde X. gemachte Äusserung, der Beschwerdeführer habe die Wohnung in Genf nie bewohnt, kehrte er am 10. Juli 1996 von Monaco nach Genf zurück, hatte zumindest bis Ende August 1996 noch einen Mietvertrag und wollte sich gemäss seinem Schrei- ben vom 31. August 1996 an das Sozialamt der Gemeinde X. sogar in Genf anmelden. Schliesslich wohnte, wie bereits erwähnt, auch die Ehefrau des Beschwerdeführers in Genf. Mithin ist davon auszugehen, dass sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers und damit sein Wohnsitz in Genf befand. Dafür spricht auch die Äusserung des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom 7. Oktober 1996 an das Sozialamt der Gemeinde X., wonach er seine Absicht geändert habe und nicht mehr in Genf sein wolle. Trotz dieser Änderung der Absicht hielt sich der Beschwerdeführer vorwie- gend in Genf auf und kam, wenn überhaupt, nur selten nach X. Dies geht deutlich aus folgenden Tatsachen hervor: Das Schreiben des Beschwerde- führers vom 19. Mai 1997 ist ebenso wie die Beschwerde vom 27. Februar 1997 in Genf und nicht in X. abgeschickt worden. In der früheren Korres- pondenz des Beschwerdeführers mit dem Sozialamt X. zeigt sich, dass die an die ...strasse 4 gesandte Post dem Beschwerdeführer von seinem Sohn nachgeschickt werden musste, schrieb er doch am 21. November 1996, er habe das Schreiben des Sozialamtes X. vom 25. Oktober 1996 gerade erst erhalten, da sein Sohn in den Ferien gewesen sei. Auch dieses Schreiben 287

wurde im übrigen in Genf abgestempelt und nicht in X. Wäre der Beschwerdeführer – wie er geltend macht – in Genf tatsächlich nur Wochen- aufenthalter gewesen und hätte seinen Wohnsitz in X. gehabt, hätte ihm die Post nicht mit einer Verzögerung von fast einem Monat von seinem Sohn nachgesandt werden müssen. Sodann erklärte der Vermieter der Liegen- schaft ...strasse 4 am 6. Juni 1997 gegenüber der Einwohnerkontrolle X., dass lediglich der Sohn und die Schwiegertochter des Beschwerdeführers in der Wohnung an der ...strasse 4 wohnten. Der Beschwerdeführer kann sich dort höchstens zeitweise aufgehalten haben. Wie dieser in seinem Schrei- ben vom 7. Oktober 1996 an das Sozialamt der Gemeinde X. festhielt, ist er von Zeit zu Zeit bei seinem Sohn und von Zeit zu Zeit bei seinem Bruder in Y. (Kanton Zug) untergebracht, was jedoch auf die Dauer keine haltbare Situation sei. Auch aus dieser Äusserung wird ersichtlich, dass es sich bei der Adresse ...strasse 4 nicht um den Wohnsitz des Beschwerdeführers handeln konnte. Dazu kommt, dass der Sohn und die Schwiegertochter zur Zeit im Ausland weilen und die Wohnung an der ...strasse 4 an eine Dritt- person untervermietet haben. Die Post wird auch für den Beschwerdeführer an eine Adresse in Z. (Kanton Zug) umgeleitet. Daraus erhellt einmal mehr, dass der Adresse in X. die Bedeutung einer Zustelladresse und nicht diejenige eines Wohnsitzes im Sinne von Art. 23 Abs. 1 ZGB zukommt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers schliesslich, er könne nicht nach X. kommen, weil ihm das Geld fehle, vermag nicht zu überzeugen, sondern macht vielmehr deutlich, dass der nach aussen erkenn- bare Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers nicht in X. liegt. Denn der Beschwerdeführer muss sich entgegenhalten lassen, dass er auch in Genf sei- ne Lebenskosten irgendwie bestreiten musste. Zudem war es ihm offenbar möglich, zu einer Besprechung mit dem Sozialamt nach X. zu fahren. Somit ist davon auszugehen, dass er auch seine persönlichen Sachen nach X. an die von ihm als Wohnsitz angegebene Adresse hätte schaffen können. Insgesamt überwiegen mithin die Indizien klar, welche gegen einen Wohnsitz des Beschwerdeführers in X. sprechen. Somit hat der Gemeinderat von X. zu Recht keine Feuerwehrersatzabgabe vom Beschwerdeführer erhoben, da nur Personen mit Wohnsitz im Kanton Zug feuerwehrpflichtig sind. Bei dieser Rechtslage ist die Beschwerde abzuweisen.

3. Gemäss Ziff. 1 des Kantonsratsbeschlusses über die Gebühren in Ver- waltungs- und Zivilsachen vom 11. März 1974 ist für Entscheide des Regie- rungsrates in Beschwerdesachen eine Gebühr zu erheben. In besonderen Fällen kann jedoch, gestützt auf § 25 VRG, davon Umgang genommen wer- den; dies erscheint vorliegend angezeigt.

4. Die Zusprechung einer Parteientschädigung kommt vorliegend nicht in Betracht: an den Beschwerdeführer deshalb, weil er unterlegen ist (§ 28 Abs. 2 VRG e contrario), und an die Gemeinde X. deshalb, weil der Gemeinderat in Ausübung seiner obrigkeitlichen Funktion und nicht als Partei mit 288

gegensätzlichen Interessen am Verfahren beteiligt ist (vgl. § 28 Ab s. 2 Ziff. 1 VRG; GVP 181/83, S. 114).

5. Da es vorliegend um eine Beschwerde gegen einen die Feuerwehrer- satzabgabe betreffenden Beschluss geht, entscheidet der Regierungsrat gemäss § 60 Abs. 2 des Feuerschutzgesetzes endgültig. (RRB, 26. August 1997) 289